Allen pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad stehen monatlich 131 € ENTLASTUNGSBETRAG zur Verfügung.
Allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 stehen 3.539 € ENTLASTUNGSBUDGET §42a SGB XI (ehem. VERHINDERUNGSPFLEGE) pro Jahr für stundenweise erbrachte Leistungen im häuslichen Umfeld zur Verfügung.
Diese Budgets, die pflegenden Angehörigen zur Entlastung und Pflegebedürftigen zur Unterstützung im Alltag dienen, können wir zur Abrechnung unserer Leistungen mit der Pflegekasse nutzen.
Beispielsweise können ungefähr 4 Stunden Hilfen bei der HAUSHALTSFÜHRUNG oder BETREUUNG pro Monat mit der Pflegeversicherung über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
FAMILIEN, bei denen die haushaltsführende Person erkrankt ist (zum Beispiel Risikoschwangerschaft der Frau) und ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt, haben in der Regel Anspruch auf HAUSHALTSHILFE nach SGB V §38. Auch nach einer KRANKENHAUSENTLASSUNG kann ein solcher Anspruch bestehen.